Die Bibliothek und ihr(e) Träger
Jede Bibliothek hat mindestens einen Träger: Gemeinden, Städte und Pfarren sind die häufigsten Träger einer öffentlichen Bibliothek. Aber auch Bund, Länder, Vereine, Betriebe und Krankenhäuser können Träger einer öffentlichen Bibliothek sein. Eine gemeinsame Trägerschaft ist möglich und zum Beispiel in Kombination von Gemeinde und Pfarre oft anzutreffen.
Aufgabe und Verpflichtung des Trägers ist es, die Bibliotheken zu erhalten. Die Bibliothek wird nach außen durch Vertreter:innen des Trägers repräsentiert (etwa Bürgermeister:innen oder Pfarrer:innen). Errichtung, Betrieb und Finanzierung einer Bibliothek sind freiwillige Leistungen eines Trägers.
FAQ
Nach österreichischem Recht gibt es das Rechtssubjekt und das Rechtsobjekt. Mit dem Rechtssubjekt sind Personen, mit dem Rechtsobjekt Sachen gemeint. Die Bibliothek ist Eigentümer von Sachen (Medien), Dienstgeber von Dienstnehmer:innen und Vertragspartner der Leser:innen. All diese Aufgaben gehen mit Rechten und Pflichten einher. Nur natürliche oder juristische Personen (etwa Gemeinden, Pfarren, Verbände, Vereine, Parteien) können Rechte und Pflichten wahrnehmen. Hinter einer Bibliothek steht üblicherweise eine juristische Person, die damit Eigentümer der Medien und Dienstgeber der Angestellten ist. Juristische Personen werden durch sogenannte organschaftliche Vertreter:innen (etwa Bürgermeister:innen oder Pfarrer:innen) rechtlich vertreten. Diese organschaftlichen Vertreter:innen können per Vollmacht andere Personen (etwa die Bibliotheksleitung) mit der Durchführung bestimmter Geschäfte betrauen.
Die Trägervereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung (=Vertrag), die zum Einsatz kommt, wenn zwei oder mehr Träger (etwa Gemeinde und Pfarre) eine Bibliothek gründen möchten. Sie regelt rechtlich bindend die Aufteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten (etwa Budget, Personal, Räumlichkeiten). Die Trägervereinbarung wird von den beteiligten Trägern unterzeichnet. Die Bibliotheksleitung unterschreibt nicht, da sie nicht an der Errichtung der Bibliothek beteiligt ist, sondern für die Träger tätig ist. Es empfiehlt sich jedoch, die (künftige) Bibliotheksleitung in die Erstellung der Trägervereinbarung miteinzubeziehen, da zahlreiche darin enthaltene Aufgaben von ihr zu übernehmen sind.
Es gibt keine Regelungen, wie eine Trägervereinbarung aussehen oder welche Themen sie beinhalten muss. Am Seitenende finden Sie Vorlagen, wie Trägervereinbarungen aussehen können. Es steht eine Vorlage für neu zu gründende Bibliotheken zur Verfügung. Eine weitere ist für bestehende Kooperationen gedacht. Träger können ihre Zusammenarbeit darin nachträglich schriftlich vereinbaren oder vorhandene Vereinbarungen auf den neuesten Stand bringen. Wenn Sie die Vorlagen verwenden möchten, lesen Sie bitte vorher das Dokument „Erläuterungen“ (siehe Seitenende).
Die Errichtungserklärung kann zum Einsatz kommen, wenn der Träger (gemeinsam mit der Bibliothek/Bibliotheksleitung) schriftlich festhalten möchte, für welche Aufgaben der Träger und für welche die Bibliotheksleitung zuständig ist und welche gemeinsamen Ziele verfolgt werden. Es besteht keine Pflicht, eine Errichtungserklärung zu formulieren. In der Praxis hat es sich jedoch bewährt, dass Bibliotheksleitung und Träger die Aufgabenverteilung und Ziele schriftlich festhalten. Das schafft für alle Beteiligten Klarheit und erleichtert die Übernahme von Aufgabengebieten zum Beispiel bei Personalwechsel. Eine Errichtungserklärung ist im Gegensatz zur Trägervereinbarung rechtlich nicht bindend, sondern stellt eine Willensbekundung dar. Sie kann vom Träger und der Bibliotheksleitung unterzeichnet werden. Die Unterschrift hat jedoch keine rechtsverbindliche Auswirkung, da es sich um keine Vereinbarung handelt. Eine Vereinbarung wird zwischen zwei verschiedenen Vertragspartner:innen/Institutionen geschlossen. Unterzeichnen beispielsweise Bürgermeister:in und Bibliotheksleitung ein Dokument, vertreten beide dieselbe Institution, nämlich die Trägerinstitution.
Sie finden am Seitenende eine Vorlage für eine Errichtungserklärung. Wenn Sie die Vorlage verwenden möchten, lesen Sie bitte vorher das Dokument „Erläuterungen“ (siehe Seitenende).
Die Bücherei als gemeinnütziger Betrieb
In den meisten Fällen ist es für die unter kommunaler Trägerschaft stehenden Büchereien und deren Träger von Vorteil, wenn die Bücherei als gemeinnütziger Betrieb geführt wird. Eine wesentliche Voraussetzung dafür sind Statuten, die alle Vorgaben der Finanzbehörden erfüllen müssen. Fehlerhafte Statuten sind immer wieder der Grund für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzämter. Der auf Gemeinnützigkeit spezialisierte Steuerexperte Andreas Lummerstorfer hat für den Büchereiverband Österreichs (BVÖ) Musterstatuten für Büchereien erstellt, die von Körperschaften öffentlichen Rechts betrieben werden. Sie finden am Seitenende eine Vorlage zum Download.
Weiterführende Links:
- Praktische Informationen zu Trägervereinbarungen und Errichtungserklärungen: Marion Benda-Grintal, Martina Stadler und Martin Stieber: „Die Bibliothek und ihr(e) Träger“. In: Büchereiperspektiven 2/20, Seite 28/29
- Rechtliche Informationen zum Thema Trägerschaft: Maximilian Kralik: „Die Bibliothek aus rechtlichem Blickwinkel“. In: Büchereiperspektiven 2/2020, Seite 26/27