FAQs Urheberrecht
Haftungsausschluss: Die Informationen auf dieser Seite wurden zwar sorgfältig und sofern nicht anders angegeben in Absprache mit einem Rechtsanwalt erstellt, diese ersetzen aber keine vollwertige Rechtsberatung.
Anwaltliche Beratung durch Mag. Maximilian Kralik, Rechtsanwalt und Kooperationspartner der Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte.
Stand: Februar 2023
Urheberrecht und Verwertungsrecht
Urheber:innen sind Schöpfer:innen eines Werkes. Das Urheberrecht regelt deren Rechte. Eine Eintragung oder Kennzeichnung ist für den Urheberrechtsschutz nicht erforderlich. Urheber:innen verfügen automatisch über Verwertungsrechte an ihren Bildern.
Verwertungsrechte beinhalten die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung (Senden), das Vortragen beziehungsweise Aufführung eines Sprachwerks, das Ausstellen eines Bildes und die öffentliche Zurverfügungstellung (beispielsweise im Internet). Auch die Bearbeitung und Übersetzung eines Werks bedarf der Zustimmung durch Urheber:innen. Diese können ihre Verwertungsrechte mit anderen teilen oder gänzlich abtreten. Dies kann unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen – Verwertungsrecht bedeutet also nicht, dass zwingend Geld fließen muss.
Verwertungsrechte können räumlich, zeitlich und sachlich beschränkt oder unbeschränkt eingeräumt werden, exklusiv oder nicht exklusiv sein. Wenn Verwertungsrechte eingeräumt werden, kann dies mit oder ohne Bearbeitungsrecht sowie mit oder ohne Weiter- beziehungsweise Unterlizenzierung geschehen (letzteres ist wichtig, wenn man ein Bild für Social Media nutzen will. Siehe auch Fotos auf Social-Media-Plattformen).
Wenn Sie die Verwertungsrechte an einem Foto erwerben möchten, überlegen Sie vorab genau, auf welche Art das Foto verwendet werden soll und halten Sie die angesprochenen Punkte vertraglich fest. Achtung: Im Urheberrecht gilt der Grundsatz, dass im Zweifel (noch dazu bei Unentgeltlichkeit) immer davon auszugehen ist, dass Urheber:innen eher weniger als mehr Rechte hergeben.
Diese Ausnahmebestimmung für öffentliche Sammlungen (so auch für Bibliotheken) setzt nicht voraus, dass das angefertigte Vervielfältigungsstück mit dem ursprünglichen Werkstück ident (also auf demselben Trägermaterial) sein muss. Da die Digitalisierung eines Werks auch keine Bearbeitung darstellt (diese wäre nämlich zustimmungspflichtig), spricht aus derzeitiger rechtlicher Sicht nichts dagegen, dass das Vervielfältigungsstück einer Musikcassette auf einer CD erstellt wird. Wesentlich ist, dass keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden dürfen und, dass das Vervielfältigungsstück statt des Originals (also nicht zusätzlich) verliehen wird.
Das Verleihen von Mobi-Hörsticks durch Bibliotheken ist zulässig, da der Tatbestand des § 16a Urheberrechtsgesetz erfüllt ist. (Ausnahmen von § 16a stellen das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung (§ 17) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung, sowie für Werke der angewandten Kunst dar.)
Leseexemplare dienen dazu, eine Kaufentscheidung zu treffen. Sie sind nicht dazu gedacht, dass sie in Umlauf gebracht werden. Deshalb dürfen sie nicht in den Verleih aufgenommen werden.
(Beitrag des BVÖ)
Selbst gestaltete Kreativtonies dürfen nur in den Verleih gebracht werden, wenn die entsprechenden Rechte vorliegen. Das heißt, dass das eingelesene Buch entweder gemeinfrei sein muss (70 Jahre nach dem Tod der letzten beteiligten Urheber:innen) oder der Verlag eine Genehmigung dafür erteilt, dass Sie die Aufnahme in den Verleih bringen dürfen. Die bereits besprochen gekauften Tonies gelten als Hörbuch/Hörspiel und können deshalb wie diese verliehen werden.
(Beitrag des BVÖ)
Buchbeschreibungen, Klappentexte und gegebenenfalls Inhaltsverzeichnisse sind urheberrechtlich geschützte Werke/Werkteile. Somit ist vor deren Nutzung grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers nötig. Davon gibt es zwei Ausnahmen. Der Rechteinhaber (meist der Verlag) weist beispielsweise auf seiner Website darauf hin, dass bestimmte Texte zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen. Es ist darauf zu achten, dass die Nutzung nur im vom Rechteinhaber genannten Kontext erfolgt. Wollen Sie die Texte in anderen Kontexten nutzen, ist eine Genehmigung nötig. Die zweite Ausnahme liegt dann vor, wenn ein Text als Zitat dient, zum Beispiel falls der Klappentext im Rahmen einer Rezension zitiert werden soll.
Inhaltsverzeichnisse im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) können unter der Creative Commons 0 Lizenz (= kein Urheberrechtsschutz) genutzt werden. Alle Informationen zum Bezug und der Nutzung finden Sie auf der Website der DNB.
Verwertungsgesellschaften
Urheber:innen haben einen Anspruch auf Vergütung, wenn ihre Werke öffentlich vorgetragen werden. Darum kümmern sich die Verwertungsgesellschaften. Sie heben Entgelte ein und zahlen sie den Urheber:innen aus.
Im Rahmen der Bibliotheksarbeit sind zwei Verwertungsgesellschaften besonders wichtig: Die Literar-Mechana und die AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) reg. Gen.m.b.H.). Die erstgenannte ist für die Vorführung von Sprachwerken zuständig, die zweitgenannte für die von Musikwerken.
(Beitrag des BVÖ)
Planen Sie die Vorführung eines Sprachwerkes ohne Musikbegleitung, müssen Sie in den meisten Fällen nicht weiter tätig werden.
Der BVÖ hat eine Pauschalvereinbarung mit der Verwertungsgesellschaft Literar-Mechana getroffen, die einen Großteil der Veranstaltungen in Bibliotheken abdeckt.
Die Vereinbarung ist unter folgenden Voraussetzungen gültig:
- Bibliotheksträger ist Mitglied des Büchereiverbandes
- Bibliothek ist Veranstalter
- Veranstaltung muss nicht in den Räumlichkeiten der Bibliothek stattfinden
- Gültig für alle öffentlichen Vorträge von Sprachwerken unabhängig von Eintritt, Veranstaltungsgröße und Honoraren für die Vortragenden
Ausnahme: Nicht alle Autor:innen werden von der Literar-Mechana vertreten. Sollten Sie die Texte von Thomas Bernhard, Max Goldt, Edgar Hilsenrath, Dieter Nuhr und Loriot, sowie US-amerikanische Autor:innen, die im Bastei-Lübbe Verlag erschienen sind (zum Beispiel Stephen King) vortragen wollen, kontaktieren Sie bitte den zuständigen Verlag.
Unter den genannten Voraussetzungen muss die Veranstaltung nicht gemeldet werden. Es ist darüber hinaus auch keine Bekanntgabe an den BVÖ nötig.
(Beitrag des BVÖ)
Wenn Sie Veranstaltungen mit Musik durchführen, müssen Sie vorab bei der AKM eine Aufführungslizenz erwerben. Hier finden Sie Ihre zuständige Geschäftsstelle, bei der Sie Veranstaltungen melden können und die Sie auch gern berät. Die Anmeldung können Sie online erledigen.
Unter folgenden Voraussetzungen ist keine Aufführungslizenz notwendig:
- Aufführung ausschließlich freier Werke: Musikwerke sind ab ihrem Entstehen bis 70 Jahre nach dem Tod aller an der Werkschaffung beteiligten Urheber:innen urheberrechtlich geschützt. Danach werden sie zu freien Werken. Achtung: Neufassungen und bearbeitete Werke genießen von neuem einen 70-jährigen Urheberrechtsschutz.
- Aufführungen von Künstler:innen, die ausschließlich Werke vortragen, die selbst komponiert und nicht bei der AKM angemeldet wurden (Haben die Künstler:innen das Werk nicht bei der AKM gemeldet, bekommen sie keine Tantiemen dafür. Deshalb ist keine Aufführungslizenz durch die AKM nötig. Achtung: Der Urheberrechtsschutz hat damit nichts zu tun. Diese Werke sind trotzdem urheberrechtlich geschützt.
(Beitrag des BVÖ)
Eine Abgeltung für öffentliche Spieleveranstaltung (Quizabende usw.) ist uns nicht bekannt. Im Gegensatz zu einer Lesung/Musikvorführung handelt es sich um keinen öffentlichen Vortrag.
(Beitrag des BVÖ)
Bild-, Foto- und Videorechte
Der Fotocredit ist die Bezeichnung eines Fotos mit dem Namen der Urheber:innen oder Hersteller:innen. Diese entscheiden, ob und in welcher Form die Urheber:innenbezeichnung zu erfolgen hat. Der Fotocredit ist beim Bild in einer eindeutig zuordenbaren Form anzuführen. Bitte beachten Sie, dass die Mouse-Over Funktion nur dann ausreicht, wenn die Urheber:innen ausdrücklich zustimmen (Über mobile Geräte ist der Fotocredit mittels Mouse-Over nicht sichtbar). Hier sollte also auch im Zweifel mit den Urheber:innen genau abgeklärt werden, wie die Urheber:innenbezeichnung zu erfolgen hat.
Der Bildnisschutz wird auch „Recht am eigenen Bild“ genannt, was bereits eine sehr gute Erklärung abliefert, wobei hier sowohl Standbilder (also Fotos) als auch Laufbilder (also Videos) erfasst sind. Fotos von Personen(gruppen) dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch die Interessen der Abgebildeten verletzt werden (zum Beispiel Aufnahmen von Personen in herabwürdigenden Situationen, Werbezwecke). Siehe auch Bilder von Veranstaltungen.
Besonders sensibel sind Fotos von Kindern zu behandeln (siehe auch Fotos von Kindern).
Sofern Bilder einer Veranstaltung keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzen, können diese veröffentlicht werden. Eine Zustimmung muss in diesem Fall nicht eingeholt werden. Aufnahmen, die ganz allgemein bloß das Publikum einer Veranstaltung zeigen, verletzen in der Regel keine berechtigten Interessen der abgebildeten Personen.
Berechtigte Interessen werden typischerweise verletzt, wenn die Abgebildeten bloßgestellt werden, die Intimsphäre verletzt wird oder das Bild für Werbezwecke verwendet wird. Auch Veranstaltungen, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand oder politische Gesinnung zulassen, können die berechtigten Interessen von Personen verletzen.
Auch der Datenschutz widerspricht einer solchen Nutzung nicht, denn der Veranstaltung kann sich auf (s)ein berechtigtes Interesse, nämlich die Dokumentation und Berichterstattung über eigene Veranstaltungen, stützen. In der Einladung zu einer solchen Veranstaltung sowie bei der Veranstaltung selbst ist dann die Anfertigung von Bildaufnahmen und die Verwendung im Internet (Website, Social-Media-Kanäle) sowie gegebenenfalls in Printmedien hinzuweisen.
Ein solcher Hinweis könnte wie folgt aussehen: „Während der Veranstaltung werden Lichtbild- und/oder Videoaufnahmen inkl. Audioaufnahmen angefertigt, und die Aufnahmen im rechtlich zulässigen Rahmen verwendet und insbesondere auf der Website der Bibliothek und in Social-Media-Kanälen sowie in Printmedien zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit (Öffentlichkeitsarbeit) und Dokumentation der Tätigkeiten an der Bibliothek veröffentlicht.“
Wenn Sie ein Bild für Werbezwecke verwenden möchten, ist jedenfalls die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen. Das geschieht bevorzugt schriftlich, um die Zustimmung belegen zu können.
Für die Veröffentlichung von Fotos von Kindern gilt im Wesentlichen das gleiche wie für die Veröffentlichung von allen anderen Veranstaltungsfotos (siehe vorherige Frage). Sofern die Bilder keine berechtigten Interessen der abgebildeten Kinder verletzen, können diese ohne vorherige Zustimmung veröffentlicht werden.
Berechtigte Interessen werden typischerweise verletzt, wenn die Abgebildeten bloßgestellt werden, die Intimsphäre verletzt wird oder aber auch das Bild für Werbezwecke verwendet wird. Auch Veranstaltungen, die Rückschlüsse auf Gesundheitszustand oder politische Gesinnung zulassen, können die berechtigten Interessen von Personen verletzen. Aber auch hier sind die Teilnehmer zu informieren.
Wenn Sie ein Bild für Werbezwecke verwenden möchten, ist jedenfalls die Zustimmung der abgebildeten Kinder einzuholen. Das geschieht bevorzugt schriftlich, um die Zustimmung belegen zu können. Jugendliche ab 14 Jahren (mündige Minderjährige) können diese Zustimmung selbst geben. Bei jüngeren Kindern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig, wobei diese bei ihrer Zustimmung die Interessen des Kindes beachten müssen. Bei Kindern zwischen 10 und 14 Jahren empfehlen wir, sowohl von den Kindern als auch von den Erziehungsberechtigten die Zustimmung einzuholen.
Beitrag des BVÖ in Absprache mit Gernot Hausar, Creative Commons Österreich
Creative Commons ist eine Organisation, die sich mit Lizenzen zur entgeltfreien Nutzung von Inhalten verschiedenster Art befasst. Sie wird häufig zur Lizenzierung von Fotos und Bildern verwendet.
Ziel von Creative Commons ist es, dass jeder Person und Organisation eine kostenlose, einfache und standardisierte Möglichkeit hat, urheberrechtliche Genehmigungen für kreative und wissenschaftliche Werke zu erteilen, die korrekte Namensnennung zu gewährleisten und anderen zu erlauben, diese Werke zu kopieren, zu verbreiten und zu nutzen.
Bibliotheken profitieren davon, indem sie CC-lizenzierte Bilder unter der Einhaltung bestimmter Lizenzbedingungen entgeltfrei verwenden können. Es ist außerdem nicht nötig, eine Genehmigung beim Rechteinhaber einzuholen.
CC-Lizenzen bestehen aus einzelnen Bausteinen, die zu verschiedenen Lizenzen kombiniert werden können.
Die Bausteine sind:
1. Namensnennung (by = created by)
2. Weitergabe unter gleichen Bedingungen (sa = share alike),
3. Nichtkommerziell (nc = non commercial),
4. Keine Bearbeitung (nd = no derivative)
Daraus ergeben sich die 6 Lizenzen:
Trägt ein Inhalt mit CC0 lizenziert, bedeutet es, dass es gemeinfrei (public domain, PD) ist, also frei verwendet werden kann. Streng genommen handelt es sich um keine Lizenz, sondern eher eine Widmung).
Achtung: Ein Verstoß gegen nur eine einzige Lizenzbedingung bewirkt, dass die gesamte Verwertung eines Bildes eine Verletzung des Urheberrechts darstellt.
Die untenstehende Grafik bietet einen Überblick über die Freiheiten beziehungsweise Auflagen der einzelnen Lizenzen.
Weitere Informationen
- creativecommons.org
- www.fairkom.eu/CC-at
- FAQs zu Creative Commons finden Sie hier https://de.creativecommons.net/faqs/
- Den ausführlichen Leitfaden „Open Content - A Practical Guide to Using Creative Commons Licences“ von Till Kreutzer finden Sie hier: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/0/07/Open_Content_-_A_Practical_Guide_to_Using_Creative_Commons_Licences.pdf
Bildagenturen sind Unternehmen, die Verwertungsrechte von Fotograf:innen erwerben und die Bilder weiterverkaufen (zum Beispiel APA Picturedesk, Adobe Stock, Shutterstock). Beachten Sie bitte die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Anbieter. Auch hier gilt: Der Vorstoß gegen eine einzige Lizenzbedingung bewirkt, dass die gesamte Verwertung eines Bildes eine Verletzung des Urheberrechts begründet.
Manche Bilder sind nur für nicht kommerzielle Zwecke frei verwendbar. Kommerzielle Nutzung bedeutet, dass in erster Linie ein finanzieller Vorteil erzielt wird. Wenn Sie beispielsweise ein Bild zur Bewerbung einer Veranstaltungen verwenden, bei der Eintrittsgelder eingenommen werden, die die Ausgaben übersteigen, liegt eine kommerzielle Verwendung vor. Es ist folglich vom konkreten Vorhaben abhängig, ob man von kommerzieller oder nicht kommerzieller Verwendung spricht. Im Zweifel ist von einer kommerziellen Nutzung auszugehen, daher sollten in Zweifelsfällen nur Bilder verwendet werden, die auch kommerziell genützt werden dürfen.
Grundsätzlich sind Mediencover urheberrechtlich geschützt Werke. Zahlreiche Verlage bieten Cover ihrer Bücher/Medien für Pressezwecke, Buchbesprechungen und Ähnliches zum freien Download auf der Website an. Wenn das Cover unter den vom Verlag beschriebenen Rahmenbedingungen (auch das sind Lizenzbestimmungen) verwendet wird, ist eine freie Nutzung möglich.
Im Rahmen des Zitatrechtes können Buchcover für Buchvorstellung, Rezension und Veranstaltungsankündigung ebenfalls frei verwendet werden. Für alle anderen Zwecke sollte eine schriftliche Genehmigung, die die konkrete Verwendung benennt, vom Verlag eingeholt werden.
Wenn Sie das Medium selbst abfotografieren (zum Beispiel auf einem Tisch stehend oder gemeinsam mit anderen Medien), dann ist dafür keine Genehmigung nötig.
Wenn Sie ein Autor:innenporträt verwenden möchten, ist es notwendig, eine Genehmigung der Fotograf:innen beziehungsweise der Nutzungsrechteinhaber:innen einzuholen. Solche Genehmigungen holen Sie am besten in Schriftform ein, um diese zu einem späteren Zeitpunkt auch belegen zu können. Bewahren Sie diese sorgfältig auf und bedenken Sie folgendes: Rechteinhaber:innen können ihre Ansprüche 3 Jahre nach Bekanntwerden eines Verstoßes, insgesamt aber sogar 30 Jahre nach der unerlaubten Verwendung eines Bildes geltend machen.
Bibliotheken dürfen ohne Rücksprache mit den Rechteinhaber:innen Medien Ihres Bestandes in Videos präsentieren und diese auf der Bibliothekswebsite online stellen. Mediencover dürfen gezeigt und Inhaltsangaben dürfen vorgelesen werden. Auch das Vorlesen einiger weniger Sätze zu Zitatzwecken ist gestattet, solange es sich um eine Bestandspräsentation und kein Veranstaltungsformat handelt.
Urheber:innen/Nutzungsrechteinhaber:innen können die Unterlassung der Verwendung und die Entfernung des Bildes (Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch) sowie ein angemessenes Entgelt verlangen, das sich nach Art und Dauer der Verwendung des betreffenden Bildes richtet. Darüber muss auf Verlangen der Berechtigten Auskunft gegeben werden. Dazu kommen eine Schadenersatzzahlung in der Höhe des Entgelts und die mitunter nicht geringen Kosten des Einschreitens durch einen Rechtsanwalt; Kosten zwischen 500 und 1.000 Euro sind keine Seltenheit.
Bilder im Online-Katalog
In zahlreichen Bibliothekskatalogen ist es möglich, neben anderen Daten auch Mediencover einzubinden. Die Katalogssoftware greift üblicherweise auf buchhandel.de und Amazon zu. (Wenn Sie sich nicht sicher sind, welcher Anbieter eingespielt wird, kontaktieren Sie Ihren Softwareanbieter.) Buchhandel.de und Amazon erlauben die Nutzung der Buchcover, sofern eine Verlinkung auf deren Website erfolgt.
Die Cover werden als dynamischer Link eingefügt. Das Herunterladen beziehungsweise das Hochladen dieser Cover auf den eigenen Server ist nicht gestattet. Worin besteht der Unterschied zwischen einem verlinkten und einem hochgeladenen Cover? Wenn Anbieter das Cover ändern oder löschen, hat das direkte Auswirkungen auf den Katalog. Wenn Sie das Cover herunterladen und über den eigenen Server zur Verfügung stellen, bleibt das Cover unverändert.
Hier können Sie die Nutzungsvereinbarung von buchhandel.de und Amazon nachlesen:
Fotos und Videos auf Social-Media-Kanälen
Bei der Verwendung von Fotos im Social-Media-Bereich ist mit Bedacht vorzugehen. Bei zahlreichen Plattformen wie Facebook, Twitter oder YouTube erfolgt durch das Posten/Hochladen eines Bildes/Videos die Übertragung der Nutzungsrechte an die Plattformbetreiber. Vergewissern Sie sich deshalb, ob Sie das Recht haben, die Nutzungsrechte an einem Bild, einem Plakat oder ähnlichem weiterzugeben. Das Recht, ein Werk selbst zu nutzen, beinhaltet nicht das Recht zur Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte.
Die Einbettung eines Videos als Link stellt kein Problem dar. Möchte man ein Video auf die eigene Website hochladen, müssen Nutzungsrechteinhaber:innen zustimmen. Erklärung: Ist das Video nur als Link eingebettet und wird von der verlinkten Website gelöscht, ist es auch auf der eigenen Website nicht mehr verfügbar. Wenn das Video auf die eigene Website hochgeladen wird, ist dem nicht so.
Rechtliches im Rahmen von Leseförderungs- und Literaturvermittlungseinheiten
Bastelvorlagen, Liedtexte und Noten sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Für deren Vervielfältigung und Verbreitung in der Öffentlichkeit ist die Zustimmung der Urheber:innen notwendig, wobei die Werknutzungsrechte in der Regel beim Verlag liegen. Die Nennung der Urheber:innen beziehungsweise die Bekanntgabe der Quelle ist nicht ausreichend (nur bei Zitaten zulässig).
Dasselbe gilt für Unterlagen aus dem Internet, außer die Materialien wurden als frei verwendbar gekennzeichnet (zum Beispiel durch einen entsprechenden Text auf der Website).
Zwar ist die zustimmungslose Vervielfältigung und Verbreitung durch die Bibliothekar:innen unzulässig, im Urheberrecht besteht jedoch im Rahmen der freien Werknutzung die Möglichkeit, ohne Zustimmung Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch anzufertigen. Das bedeutet, jede:r Teilnehmer:in darf für sich selbst eine Kopie anfertigen.
In solchen Fällen ist die Zustimmung von Urheber:innen/Rechteinhaber:innen notwendig. Die Kopie und anschließende Verwendung der Bilder stellt eine Bearbeitung und Verwertung von Vervielfältigungsstücken dar, die nur mit Zustimmung der Rechteinhaber:innen erfolgen dürfen. Das gilt auch für kostenlose Veranstaltungen in Bibliotheken.
Wissen ist urheberrechtlich nicht geschützt. Erst die konkrete Darstellung von Wissen in einer Form, die eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt, kann urheberrechtlichen Schutz erlangen (beispielsweise als Artikel oder Aufsatz). Auf Quizfragen umgelegt bedeutet das, dass in der Regel die Fragestellung nicht derart eigentümlich ist, dass sie urheberrechtlich geschützt wäre. Anders ist beispielsweise das gesamte Quiz einzelner Hersteller:innen zu beurteilen. Das gesamte Quiz wäre möglicherweise als Sammelwerk schutzfähig.
Quizfragen stellen kein urheberrechtlich geschütztes Werk da, weshalb keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung vorliegt. Anders wäre es beispielsweise, wenn auch Fragen zu Bildern, Filmausschnitten, Liedsequenzen oder ähnliche Materialien zum Einsatz kommen und diese Werke auch vorgeführt, vorgespielt oder vorgezeigt werden. Aber auch hier wäre nicht die Frage selbst geschützt, sondern das konkrete Werk, auf das sich die Frage bezieht und das verwertet wird. Sollte eine solche Verwendung von Werken geplant sein, wäre wohl bei strenger Betrachtung die jeweilige Zustimmung der Rechteinhaber:innen notwendig – der damit verbundene Aufwand wäre allerdings unverhältnismäßig. In diesem Fall bestehen realistischerweise zwei Möglichkeiten: entweder man verzichtet auf die Verwendung dieser Hilfsmittel oder man nimmt die (geringfügige) Verletzung der Urheberrechte in Kauf.
Die Nennung von Hersteller:innen als Quellen der Quizfragen ist weder notwendig noch empfehlenswert, denn dadurch könnte der Eindruck erweckt werden, dass die Hersteller:innen mit dem Quizabend in Verbindung stehen und womöglich könnte dadurch eine Markenrechtsverletzung im Raum stehen. Da die Nennung einer Quelle nie die Zustimmung von Rechteinhaber:innen ersetzen kann, raten wir von der Nennung der Quelle in diesem Fall sogar ab.
Werke, für die der Urheberrechtsschutz erloschen ist (also Werke, deren Verfasser:innen bereits länger als 70 Jahre verstorben sind), können frei zitiert werden. Vorsicht ist bei Neufassungen geboten; diese genießen einen erneuten Urheberrechtsschutz.
Für jüngere Werke sind aus rechtlicher Sicht streng genommen die Verlage um Erlaubnis zu fragen. Aus praktischer Sicht ist nicht davon auszugehen, dass sich Verlag oder Autor:innen über ein Zitat im Schaufenster beschweren, sofern Werk und Autor:in ordentlich genannt werden. (Dies verhält sich ähnlich den Mediencovern, die ebenfalls urheberrechtlich geschützt sind.)
Übrigens: Das Zitatrecht würde hier keine Anwendung finden, denn laut diesem ist ein freies Zitat dann möglich, wenn es als Belegstelle in einem eigenen Text eingebettet wird. Das ist hier nicht der Fall.
Wenn Sie aus einem fremden Werk vorlesen möchten, fragen Sie den Verlag vorab um Genehmigung dafür. Informieren Sie den Verlag so genau wie möglich, wie das Video eingesetzt werden soll (eigene Website, Weitergabe an Dritte für deren Websites et cetera). Eine Genehmigung ist immer einzuholen, egal ob das Werk gesamt oder ausschnittweise gelesen wird und, ob ein Video live gestreamt oder dauerhaft zur Verfügung gestellt wird.
Für Autor:innen, die aus eigenen Werken lesen, gelten die Vertragsrichtlinien mit dem Verlag. Hat der Verlag das exklusive Werknutzungsrecht am Werk, haben auch sie eine Einwilligung von Verlagsseite einzuholen. Eine umfassende Information zu diesem Thema können Sie hier nachlesen. Eine andere Möglichkeit ist es, aus gemeinfreien Werken vorzulesen, zum Beispiel Grimm´sche Märchen. Bitte beachten Sie, dass nur die Orginialtexte gemeinfrei sind, allfällige Adaptionen nicht. Eine Sammlung von Märchentexten zur freien Verfügung finden Sie hier.
Verwendet man kopierte Seiten aus einem Buch, ist die Genehmigung der Rechteinhaber:innen notwendig (weil eine Vervielfältigung stattfindet). Trennt man Seiten des Buches heraus, ist dazu keine Genehmigung erforderlich. Letztgenanntes gilt jedoch nur, wenn der Kontext der Geschichte nicht verändert wird. Virtuelle Story Walks bedürfen immer einer Genehmigung durch Rechteinhaber:innen.
Bestimmte Begriffe oder Wortfolgen können urheberrechtlich beziehungsweise markenrechtlich geschützt sein. Beispiele hierfür sind die Begriffe memory® und emoji®. Es ist deshalb ratsam, alternative Begriffe, etwa Memo-Spiel oder Gedächtnisspiel beziehungsweise Emoticon zu verwenden.
(Beitrag des BVÖ)