Im Jahr 2025 neu gegründete, signifikant vergrößerte oder grundlegend neu organisierte Büchereien können um eine Förderung für den Aufbau eines Grundbestands an gedruckten Büchern ansuchen.
Dem Ansuchen ist ein kurzes Bestandskonzept beizulegen.
Die (Wieder-)Eröffnung der Bücherei muss im Jahr 2025 erfolgt sein bzw. erfolgen.
Maximale Förderhöhe: EUR 10.000
Förderungsbedingungen
Die Förderungen werden finanziert aus den Mitteln der Büchereiförderung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Aufteilung der Mittel an die Mitgliedsvereine (Kooperationspartner) erfolgt durch den BVÖ in seiner Funktion als Koordinator nach sachlichen und objektiven Kriterien und unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz und unter Beiziehung von Beiräten.
Die jeweiligen Kooperationspartner (Fördernehmer) übernehmen eine Solidarhaftung im Ausmaß des jeweils weitergeleiteten Förderungsbetrags.
Berücksichtigt werden können nur Anträge von öffentlichen Büchereien, deren Träger Mitglieder beim Büchereiverband Österreichs sind.
Anträge auf Förderung eines Grundbestands an Medien für neu gegründete oder vergrößerte Büchereien werden einem unabhängigen Büchereibeirat vorgelegt, der die Ansuchen hinsichtlich Nachvollziehbarkeit der Argumentation prüft.
Die Medien müssen in österreichischen Buchhandlungen erworben werden. Ausnahmen von dieser Regelung müssen vorab im Büchereiverband Österreichs zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Büchereien müssen grundsätzlich in Vorlage treten; eine Refundierung erfolgt bis zur Höhe der zuerkannten Förderung. In begründeten Einzelfällen kann auch eine abweichende Vorgehensweise vereinbart werden.
Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erfolgt anhand einer Auflistung der getätigten Erwerbungen in der vom Büchereiverband beigestellten Tabelle. Eine Übersendung der einzelnen Rechnungen ist nicht vorgesehen.
Allgemeine Bedingungen für Förderungen aus Mitteln der Büchereiförderung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
Der Förderungsnehmer hat
1. mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung zu beginnen, die Leistung zügig durchzuführen und diese innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen,
2. dem Förderungsgeber alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, unverzüglich und aus eigener Initiative anzuzeigen und ihren oder seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen,
3. Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU Einsicht in ihre oder seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilt oder erteilen zu lassen und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet,
4. alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 3 genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, bei der Gewährung von Gelddarlehen ab Auszahlung des Darlehens, jedenfalls aber bis zur vollständigen Rückzahlung, in beiden Fällen mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufzubewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung,
5. wenn zur Aufbewahrung Bild- und Datenträger verwendet werden, die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit zu gewährleisten; in diesem Fall ist der Förderungsnehmer verpflichtet auf ihre oder seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen,
6. bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einzuholen, sofern die Höhe des geschätzten Auftragswertes den Betrag von € 5.000,00 überschreitet,
7. Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen und nur für den Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze zu befolgen.